Das neueste Bürokratieentlastungsgesetz fördert den Abbau bürokratischer Vorschriften und entlastet die Wirtschaft an unterschiedlichen Stellen.
Die Entlastung kleinerer Unternehmen steht im Fokus
Mit dem, vom Bundeskabinett beschlossenen, zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sollen vor allem diejenigen Unternehmen unterstützt werden, die typischerweise einen großen bürokratischen Aufwand betreiben. Es handelt sich hierbei besonders um Betriebe mit 2-3 Mitarbeitern.
Ziel ist es, den Alltag kleiner Unternehmen zu vereinfachen und von unnötiger Bürokratie zu entlasten.
Die wesentlichen Beschlüsse des Bundeskabinetts im Einzelnen:
Die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150€ auf 250€ angehoben.
Bis zu diesem Betrag werden Pflichtangaben wie die Rechnungsnummer oder der gesonderte Umsatzsteuerausweis, der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers und die Steuernummer nicht verlangt. Lediglich der vollständige Namen und die Adresse des leistenden Unternehmens , sind neben dem Ausstellungsdatum der Rechnung, der Menge und Art der Waren, sowie des Bruttobetrags und des anzuwendenden Steuersatzes, anzugeben.
Die neuen Grenzen und Regelung zur Kleinbetragsrechnungen erleichtern die Rechnungslegung und den Vorsteuerabzug für kleine Unternehmer. Bei Anschaffungen unter 250€ reicht der Kassenbon, um den gesamten Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Auch die Wertuntergrenze der Poolabschreibung wird im gleichen Maße erhöht. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250€ und 1000€ können künftig in einem Sammelposten erfasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Die Schwelle für die Möglichkeit der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird von bislang 410€ auf 800€ erhöht. Hierzu zählen nutzbare bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens , wie Tablets und andere Büro- und Geschäftsausstattung. Die Anschaffungskosten können künftig bis zu einem Wert von 800€ sofort abgeschrieben werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen erst oberhalb von 250€ gesondert aufgezeichnet werden, Beträge unterhalb von 250€ müssen lediglich aus der Buchführung ersichtlich sein.
Die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine soll deutlich reduziert werden. Für empfangene Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist künftig mit dem Erhalt der Rechnung, bei verschickten Lieferscheinen mit dem Versand der Rechnung. Lieferscheine, die als Buchungsbelege verwendet werden , sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Sie müssen auch künftig, wie die Rechnung selbst, 10 Jahre aufbewahrt werden. Wenn in der Rechnung ein Vermerk dem Lieferschein enthalten ist, ist dieser Bestandteil der Rechnung und muss ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die Anhebung der Obergrenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer- Anmeldungen kommt vor allem kleineren Unternehmen zu Gute. Sie profitieren durch die Erhöhung der vierteljährlichen Abgabe von bisher 4000€ auf 5000€ und die damit einhergehende Entlastung von monatlichen Berichtspflichten. Oberhalb der Grenze von 5000€ sind die Lohnsteuer-Anmeldungen nach wie vor monatlich abzugeben, unterhalb von 1080€ nur einmal im Jahr.
Die Zahlung der monatlichen Sozialbeiträge wurden bisher geschätzt, gezahlt und häufig wieder korrigiert. Die bisherige aufwändige Schätzung entfällt durch das in Kraft treten des neuen Gesetzes. Betriebe können den Betrag des Vormonats zur Grundlage ihrer Vorauszahlung machen. Die vereinfachte Schätzung wird Unternehmen in Zukunft viel Zeit ersparen.