Belohnt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer mit Sachleistungen, sind diese, wenn die Grenze von 44€ pro Monat nicht überschritten wird, steuerfrei. Sachleistungen können in Form von Einkaufs- oder Tankgutscheinen, Waren oder Sachgeschenken erfolgen. Im Gegensatz zu Geldleistungen sind diese Bezüge bis zu einer Grenze von 44€ pro Monat steuerfrei.

Nicht nur der Wert der Ware ist bei dieser Grenze zu berücksichtigen, sondern auch die Versand- und andere Nebenkosten. So lautet das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 06.06.2018. Ist der Versand im Onlinehandel als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, wird er bei der Berechnung der Freigrenze von 44€ zum Warenwert addiert. Liefert der Arbeitgeber demnach Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus wird in die Berechnung der Freigrenze mit einbezogen.

Der Sachverhalt: Die 44€ Freigrenze wurde wegen der Versandkosten überschritten

Die Klägerin ist eine GmbH, die ihren Mitarbeitern leistungsbezogene Sachprämien gewährte. Jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer durfte sich über einen Onlinezugang bei einer bestimmten Firma Waren bis zu einem Wert von 44€ bestellen. Der Klägerin wurden regelmäßig 43,99€ für den Bruttobetrag der Sachbezüge, einschließlich Umsatzsteuer, in Rechnung gestellt. Zusätzlich hatte die Klägerin für jede Bestellung eine Versandkostenpauschale in Höhe von 6,00€ zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Versandpauschale dem Wert der Sachleistung hinzuzurechnen sei und demnach die Freigrenze von 44€ übersteige.

Das Urteil: Versandkosten gehören zur 44€ Freigrenze

Der übliche Endpreis ist der Endverbraucherpreis und damit der tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Versandkosten zählen nicht zum Endpreis, sondern stellen eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar. Die entstandenen Kosten erhöhen zwar nicht den Warenwert, müssen aber als gesonderten Sachbezug gewertet werden.