Vor wenigen Wochen wurde ein Urteil des Bundesfinanzhofes veröffentlicht zum steuerlichen Aus für die uneingeschränkte Firmenwagennutzung bei einem Minijob im Ehegattenbetrieb. Die bedingungslose Privatnutzung eines Firmenwagens ohne Selbstbeteiligung sei bei einem Beschäftigungsverhältnis (Minijob) unter Ehegatten fremdüblich. Die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines Minijobs halte einem Fremdvergleich nicht statt.
Ein Gewerbetreibender darf seinen Ehegatten in seinem Unternehmen beschäftigen, allerdings zu den gleichen steuerlichen Konditionen, wie seine anderen Angestellten auch. Ein Vertrag muss inhaltlich dem entsprechen, was auch unter Fremden üblich ist. Ehegatten dürfen demnach steuerlich weder besser noch schlechter behandelt werden als fremde Dritte.
Der Streitfall
Im Streitfall beschäftigte der Kläger seine Ehefrau als Kurier-und Bürokraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400€. Zusätzlich überließ er ihr im Rahmen des Arbeitsvertrages einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil rechnete der Gewerbetreibende auf den monatlichen Arbeitslohn von 400€ an und zog seinerseits den vereinbarten Lohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften ab.
Das Urteil des BFH
Der Bundesverfassungshof ging beim vorliegenden Streitfall von einer fremdunüblichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses aus. Denn die wesentlichen Vereinbarungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses müssen den Maßstäben entsprechen, die Familienfremde in einem geschäftlichen Verhältnis auch vereinbaren würden. Eine uneingeschränkte Firmenwagenüberlassung stünde laut BFH im vorliegenden Fall, in keinem Verhältnis. Denn ein Arbeitgeber werde immer nur dann bereit sein, die private Nutzung des Fahrzeuges zu gestatten, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehen. Die Überlassung des Firmenfahrzeuges in diesem konkreten Fall, sei in keiner Weise wirtschaftlich. Unerheblich davon, dass die Frau für ihre dienstlichen Aufgaben auf ein Fahrzeug angewiesen war.