Unangemeldeter Besuch steht vor der Tür! Dieser kann eine angenehme Überraschung sein oder den Gastgeber ordentlich in Verlegenheit bringen. Einer, dieser unangemeldeten Besucher, kann seit 2018 das Finanzamt sein. Damit Sie Ihren Gast stets vorbereitet und freudig empfangen können, gilt es ein paar Hinweise zu beachten:
Anfang 2017 wurden die Anforderungen an Kassensysteme bereits verschärft, nun hat der Bundesrat eine Verordnung über eine unangemeldete Kassennachschau in Kraft gesetzt.
Laut Gesetz darf der Prüfer, ohne vorherige Ankündigung, während der Arbeitszeiten in den Betriebsräumen des Steuerpflichtigen zu einer Prüfung erscheinen.
Für alle Kassensysteme gilt die Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen und die nachträglich unveränderliche Speicherung der Daten für das Finanzamt. Auch bei Kassen ohne Elektronik muss jeder Geschäftsvorfall genauestens aufgezeichnet werden.
Elektronische Kassensysteme, mit einer digitalen Aufzeichnung, darf der Prüfer ansehen und eine Übermittlung der Daten in digitaler Form anfordern. Der Steuerpflichtige muss außerdem alle Organisationsunterlagen zum Kassensystem (z.B die Bedienungsanleitung) jederzeit vorlegen können. Der Prüfer kann des Weiteren bei einer offenen Ladenkasse einen Kassensturz verlangen, um den tatsächlichen Geldbestand mit den Aufzeichnungen der Bargeldbewegungen zu vergleichen.
Fallen dem Prüfer bei der Kassennachschau dramatische Unregelmäßigkeiten auf, kann das Finanzamt die Buchführung anzweifeln und zu einer regulären Betriebsprüfung übergehen.