Anfang 2017 wurden die Anforderungen an Kassensysteme bereits verschärft und eine neue Vorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt. Es dürfen nur noch solche Registrierkassen verwendet werden, die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.

Für alle Kassensysteme gilt die Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen. Insbesondere Betriebe, die bargeldintensiv arbeiten und abrechnen, müssen dafür sorgen, dass die genutzte Kasse den Vorschriften entspricht. Registerkassen werden verwendet, um Bargeldgeschäfte professionell zu verbuchen. Die Belege, die ausgegeben werden, zählen als Unterlagen der Kassenführung und unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentliche Buchführung.

Seit dem 01.01.2020 sind weitere gesetzliche Vorgaben in Kraft getreten. Dies sind insbesondere die Meldepflicht an die Finanzverwaltung bezüglich der Nutzung elektronischer Kassensysteme und die Belegausgabepflicht bei Nutzung einer elektronischen Kasse.

Bitte beachten Sie! Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen besteht auch weiterhin nicht.

Alle wichtigen Informationen finden Sie hier:

Kassenschreiben_28112019