Aufgrund der zunehmenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens verlagern viele Selbständige und Kleinstunternehmer ihre Arbeit in die privaten Wohnungen. Es bietet sich für viele Steuerpflichtige erstmalig die Möglichkeit der Steuererleichterung durch die Ansetzung des Arbeitszimmers.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Zimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu den beruflichen und betrieblichen Zwecken nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG genutzt wird. Kommt es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer Einstellung des laufenden Betriebes, so ist die Ansetzung des Arbeitszimmers nicht mehr möglich.
Besteht für Steuerpflichtige nicht mehr die Möglichkeit, die regulären Arbeitsräume aufzusuchen, können nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in den Privaträumen bis zu einer Höhe von EUR 1.250,00 pro Jahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten angesetzt werden.
Der Höchstbetrag von EUR 1.250,00 ist auch unterjährig zu gewähren, wenn dies die Kosten des Arbeitszimmers bieten. Um ein privates Arbeitszimmer anzusetzen, muss der Steuerpflichtige darlegen können, dass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Hier reicht für Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Arbeitgebers aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie, die häusliche Nutzung des Arbeitszimmers als einziger Ausübungsort seiner Arbeit möglich ist.