Der Bundesrat hat am 27. März 2020 das zuvor vom Bundestag beschlossene milliardenschwere Maßnahmenpaket zur Abmilderung von Härten durch die Corona-Krise mit weitreichenden Notfallregelungen verabschiedet. Die Gesetze sind noch am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und einen Tag später in Kraft getreten.

Für Arbeitgeber und Beschäftigte sehen die verabschiedeten Gesetze insbesondere folgende Inhalte vor:

Einige Bereiche sind für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.

Hier will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Wer während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigt.

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Weisung vom 30. März 2020 definiert, welche Branchen oder Berufe als systemrelevant im Sinne der Kurzarbeitergeldverordnung anzusehen sind. Dies sind insbesondere:

  • Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte,
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln und Verbrauchsmaterialen,
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten,
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,
  • Labordiagnostik,
  • Apotheken,
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel,
  • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen,
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft,
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.